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2. Zeitpunkt des Wissens: Simultaneitätsprinzip

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153Aus § 16 StGB ergibt sich das sogenannte Simultaneitätsprinzip, demzufolge der Vorsatz bei Begehung der Tat und damit in dem Zeitpunkt vorliegen muss, in dem der Täter die relevante Tathandlung ausführt. Ein Vorsatz, der vor der |53|Tat vorlag, bei Tatbegehung aber schon wieder aufgegeben war (sog. dolus antecedens), ist daher ebenso unbeachtlich wie ein Vorsatz, der erst nach Vornahme der Tathandlung gefasst wird (sog. dolus subsequens).[158] Erkennt Jäger A im obigen Bsp. (Rn. 151), dass er nicht ein Reh, sondern den O erschossen hat, und ist ihm dies äußert willkommen, da es sich bei dem O um den Liebhaber seiner Ehefrau handelt, den er schon seit Langem töten wollte, hat er den subjektiven Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB gleichwohl nicht erfüllt, da der Vorsatz nicht im Zeitpunkt der Tathandlung (Abgabe des Schusses) vorlag. Weist der Täter dagegen im Zeitpunkt der Tathandlung den erforderlichen Vorsatz auf, entfällt seine Strafbarkeit nicht schon dadurch, dass er im Zeitpunkt des Erfolgseintritts nicht mehr vorsätzlich handelt.

154Vom Vorliegen der Tatumstände muss der Täter aktuelle Kenntnis haben, bloß potenzielle Kenntnis ist mithin nicht ausreichend. Dies bedeutet indes nicht, dass der Täter sämtliche Tatumstände im Moment des Handelns vollständig reflektieren muss. Es genügt ein sog. sachgedankliches Mitbewusstsein bzw. ständig verfügbares Begleitwissen.[159] Verwirklicht ein Amtsträger eine Körperverletzung im Amt, so ist für die Annahme des Tatbestandsvorsatzes zu § 340 Abs. 1 StGB bspw. nicht erforderlich, dass der Täter gerade im Zeitpunkt der Tathandlung daran denkt, dass er die Körperverletzung in seiner Stellung als Amtsträger verwirklicht. Vielmehr ist es ausreichend, dass er sich grundsätzlich über seine Amtsträgereigenschaft bewusst ist. Ebenso sind sich Polizeibeamte, die während ihrer Dienstzeit eine Straftat begehen, in der Regel darüber im Klaren, dass sie ihre Dienstwaffe bei sich tragen, selbst wenn sie hieran im Zeitpunkt der Tathandlung gar nicht denken.[160]

Strafrecht Allgemeiner Teil

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