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3. Beweisfragen
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Die Frage der Überschuldung spielt (anders als die Zahlungsunfähigkeit) im Eröffnungsverfahren und auch im Anfechtungsprozess eine geringe Rolle, sie ist dort jeweils nur indiziell (s Rn 139, 679). Demgegenüber ist sie im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen Geschäftsführer, Berater und Banken des Schuldners beachtlich. Die Überschuldung muss als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal diverser Anspruchsgrundlagen der zivilrechtlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO, 826 BGB), Auszahlungen (§ 64 GmbHG) oder Gläubigertäuschung (§ 826 BGB) nachgewiesen werden[109].
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Beruft sich der Insolvenzverwalter auf eine Insolvenzreife wegen Überschuldung der Gesellschaft, reicht es im Ergebnis zwar nicht aus, wenn er lediglich die Handelsbilanz vorlegt, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Vielmehr muss entweder ein Überschuldungsstatus mit Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und Ansatz der Wirtschaftsgüter zu den maßgeblichen Veräußerungswerten aufgestellt oder dargelegt werden, dass weder stille Reserven noch sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn gegeben ist[110]. Allerdings genügt der Insolvenzverwalter seiner ersten Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn gegeben ist, soweit er auf entsprechend substantiierten Sachvortrag des Gegners eingeht[111]. Ferner ist zu beachten, dass nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO der Gegner (Schuldner oder Anfechtungsgegner) für die positive Fortbestehensprognose darlegungs- und beweisbelastet ist.