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1. Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

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Das Gesetz hat dem Insolvenzgericht in § 21 Abs. 2 S. 1 InsO ein flexibles Instrumentarium zur Seite gestellt, indem exemplarisch einige der am häufigsten erforderlichen Maßnahmen aufgelistet werden. Zentrale Bedeutung in diesem Kanon hat die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Befugnisse sich im Einzelfall danach richten, ob das Gericht seine Bestellung an ein Verfügungsverbot (§§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr 2 Var. 1, 22 Abs. 1 S. 1 InsO) oder nur an einen Zustimmungsvorbehalt (§§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr 2 Var. 2, 22 Abs. 2 S. 1, 24 InsO) koppelt.

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Im ersten Fall spricht man vom sog. „starken“, im zweiten vom sog. „schwachen“ Insolvenzverwalter, ebenso gibt es den sog. „halbstarken“ Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und weiteren individuellen Zusatzbefugnissen. Theoretisch kann man die Bestellung auch ohne diese Typisierungen anordnen und die Befugnisse nur in Einzelermächtigungen regeln, die dem Sachverständigen eingeräumt werden (sog. „starker Gutachter“[17]). Praktikabel ist das nicht, zumal der Rechtsverkehr bereits ein Bild von den charakteristischen Befugnissen des schwachen und starken Verwalters hat, also die Reichweite der jeweiligen Befugnisse einschätzen kann. Aus Sicht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu unterbleiben, wenn lediglich unerheblicher Verwaltungsbedarf besteht[18], was lediglich bei Schuldnern ohne Geschäftsbetrieb vorstellbar ist.

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