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3. Schadensersatzansprüche

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Bei ungerechtfertigter Verfahrenseröffnung kommen Schadensersatzansprüche gegen die Verursacher in Betracht. Gegen die Anstellungskörperschaft des Insolvenzrichters ist ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu prüfen; auf das Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB) kann diese sich nicht berufen, da es sich hierbei nicht um Rechtsprechungstätigkeit, sondern um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt[73]. Hat der Gutachter (wie im Fall 8) eine grobe Pflichtverletzung begangen, die zur unberechtigten Verfahrenseröffnung geführt hat, haftet er persönlich aus § 839a Abs. 1 BGB. Ersatzansprüche bei pflichtwidriger Antragstellung der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger sind wiederum aus § 839 BGB, Art. 34 GG vorstellbar.

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Schließlich kommen Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller nach § 826 BGB in Betracht, wenn dieser die Eröffnung beispielsweise durch bewusste Falschangaben erschlichen hat; ferner Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; ebenso aus § 824 BGB, für den Fall, dass die Antragstellung Dritten berichtet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Banken häufig nicht erst nach Insolvenzeröffnung, sondern bereits bei einer Insolvenzantragstellung und Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht die bestehenden Kreditverhältnisse wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners außerordentlich kündigen und die Rückzahlung fällig stellen; spätestens dann ist der Schuldner insolvent, in diesem Fall ist die (unbegründete oder unzulässige) Antragstellung kausal für den eintretenden Schaden. Die Annahme einer Risikohaftung aus §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO wird hingegen überwiegend abgelehnt[74].

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