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§ 5 Die Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung

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Inhaltsverzeichnis

I. Die Verfahrenseröffnung aus Sicht des Schuldners

II. Die Verfahrenseröffnung aus Sicht des Insolvenzverwalters

III. Die Verfahrenseröffnung aus Sicht der Gläubiger

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Fall 9:

S schließt nach Insolvenzeröffnung einen Kaufvertrag mit G ab, bezahlt aber nicht. G will jetzt gegen den Insolvenzverwalter (IV) vorgehen, der den Vertrag nicht erfüllen will. Wie ist die Rechtslage? Rn 189

176

Fall 10:

IV führt als Insolvenzverwalter das Metallbauunternehmen des S fort. Zur Herstellung von Fassadenelementen werden Aluminiumbleche benötigt, die er bei V nach Verhandlungen über den Rabatt telefonisch bestellt. Am nächsten Tag schreibt V an IV, dass er gerne den Auftrag und die getroffene Rahmenvereinbarung bestätige, bei der man einen 30%igen Nachlass ab Bestellwerten von € 100 000 vereinbart habe. Das Schreiben bleibt im Firmenbüro des S liegen, IV bekommt es erst nach zwei Wochen zu Gesicht. Weil letztendlich eine geringere Menge an Blechen gebraucht wird, kommen nur Bleche für € 75 000 zur Auslieferung, die ohne Rabatt in Rechnung gestellt werden. IV beruft sich darauf, dass man bei dem Gespräch seiner Erinnerung nach einen Nachlass auf alle Bestellungen vereinbart habe, so dass er nur € 52 500 bezahlen wird. Ist für ein Klageverfahren die Kammer für Handelssachen zuständig? Rn 190

177

Fall 11:

K besichtigt im Autohaus S einen Gebrauchtwagen und erkundigt sich nach der Unfallfreiheit, die S ins Blaue hinein bejaht; K will sich den Kauf aber erst noch überlegen. Einige Tage später wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet und IV zum Insolvenzverwalter bestellt. K kauft das Auto schließlich bei IV, der die Haftung für Mängelansprüche auf ein Jahr verkürzt. Dreizehn Monate später entdeckt K den Unfallvorschaden und verlangt sein Geld zurück. Mit Recht? Rn 206

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Fall 12:

Angestellter A ist im Betrieb des S mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten für je € 1000 netto beschäftigt. Am 27.12. wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet und IV zum Insolvenzverwalter bestellt. IV kündigt dem A sofort zum 31.3., kann aber bereits ab dem 1.3. keine Löhne mehr aus der Masse bezahlen und zeigt daher die Masseunzulänglichkeit an. A fordert im April von IV persönlich den Lohn für den Monat März zu 100%, hilfsweise verlangt er Zahlung in Höhe von 66% des Lohns. Diese Forderung begründet er damit, dass er Arbeitslosengeld in dieser Höhe erhalten hätte, wenn IV ihn bereits Ende Februar freigestellt hätte, da die Masseunzulänglichkeit zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesen sei. IV entgegnet, dass sein (hinreichend fundierter) Finanzplan die Fortführung des Betriebs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erlaubt hatte und nur wegen eines unvorhersehbaren Zahlungsausfalls kurzfristig zusammengebrochen ist. Rn 214

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