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§ 4 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
I. Die Tätigkeiten des Insolvenzgerichts
II. Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
III. Sonstige Sicherungsmaßnahmen
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Fall 8:
Das Finanzamt stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S. Der vom Insolvenzgericht eingesetzte Gutachter kommt aufgrund einer Fehleinschätzung zu dem Ergebnis, dass die Zahlungsunfähigkeit iSv § 17 InsO gegeben ist, woraufhin das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Infolgedessen tritt die zunächst zu Unrecht angenommene Zahlungsunfähigkeit jetzt tatsächlich ein, denn die von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangende Hausbank des S kündigt umgehend ein langfristiges Darlehen in Höhe von € 500 000 und fordert die Rückzahlung. S legt gegen die Eröffnungsentscheidung sofortige Beschwerde ein. Das Insolvenzgericht hilft ihr nicht ab, sondern legt die Sache dem LG als Beschwerdegericht vor. Wie hat das Beschwerdegericht zu entscheiden? Rn 172
§ 4 Das Insolvenzeröffnungsverfahren › I. Die Tätigkeiten des Insolvenzgerichts