Читать книгу Insolvenzrecht - Klaus Reischl - Страница 79

IV. Gerichtliche Entscheidung

Оглавление

165

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen (Zulässigkeit, Begründetheit und Deckung der Verfahrenskosten) zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung, also bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 Abs. 2 Nr 3 InsO), gegeben sind. Ihr nachträglicher Wegfall kann nur nach Maßgabe des § 212 InsO geltend gemacht werden[64].

§ 4 Das Insolvenzeröffnungsverfahren › IV. Gerichtliche Entscheidung › 1. Nichteröffnung

Insolvenzrecht

Подняться наверх