Читать книгу Insolvenzrecht - Klaus Reischl - Страница 71
1. Die Amtsermittlungen
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Bei Unternehmensinsolvenzen mit laufendem Geschäftsbetrieb kann es mehrere Wochen oder sogar Monate dauern, bis man sich eine feste Überzeugung von der Begründetheit des Antrags oder der Deckung der Verfahrenskosten bilden kann. Da das Gericht zur amtswegigen Aufklärung verpflichtet ist (§ 5 Abs. 1 InsO), hat es in dieser Zeit alle Erkenntnisquellen zu nutzen, die zur Verfügung stehen. Neben der Einholung von Register- und Grundbuchauszügen sowie einer Anfrage beim Gerichtsvollzieher kann es auch Zeugen vernehmen, um die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Ebenso kann es die Vorlage von Urkunden (Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge) nach Maßgabe von §§ 142 ZPO, 4 InsO verlangen. Im Falle eines Eigenantrags hat der Schuldner Verzeichnisse der Gläubiger und ihrer Forderungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 InsO beizufügen (s Rn 64), damit das Insolvenzgericht über Einsetzung und Besetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses entscheiden kann.
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Ferner hat das Insolvenzgericht den Schuldner selbst (§ 14 Abs. 2 InsO) sowie gegebenenfalls die weiteren Verantwortlichen (§ 15 Abs. 2 S. 2 InsO) über die Vermögensverhältnisse anzuhören. Der Schuldner oder die (früheren) Leitungsorgane (vgl § 101 InsO) sind gemäß § 20 Abs. 1 InsO bereits im Eröffnungsverfahren persönlich zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet und können hierzu durch Zwangsmittel angehalten werden (s Rn 180). Zum Zwecke der Auskunftseinholung wird der Schuldner vom Gericht zur Erteilung eines Vermögensverzeichnisses angehalten, das wahrheitsgemäß auszufüllen ist, §§ 20 Abs. 1 S. 2, 98 Abs. 1 S. 1 InsO, gegebenenfalls wird er zur Versicherung der Angaben an Eides Statt vorgeladen.
Ist der Sachverhalt komplex, wird das Gericht gem. §§ 4 InsO, 358 ff, §§ 402 ff ZPO einen Sachverständigen (in der Regel den potenziellen späteren Insolvenzverwalter) mit den weiteren Ermittlungen betrauen, §§ 5 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 1 S. 2 Nr 3 InsO. Dieser wird auf der Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses mit der Klärung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes, der Verfahrenskostendeckung und der Fortführungsmöglichkeiten betraut. Der Sachverständige wird auf der Grundlage eines öffentlichen Rechtsverhältnisses tätig und ist funktional als Gehilfe des Gerichts anzusehen, der zur Entscheidungsfindung über den Eröffnungsantrag beiträgt[1]. Daraus folgt, dass der Sachverständige für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihm erstatteten Gutachtens gem. § 839a BGB haftet[2].
§ 4 Das Insolvenzeröffnungsverfahren › I. Die Tätigkeiten des Insolvenzgerichts › 2. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen