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2. Eröffnung

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Der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ist in § 27 InsO vorgegeben; ein Musterbeschluss ist als Anhang II beigefügt. Neben der Benennung eines Insolvenzverwalters werden die genauen Daten des Schuldners sowie die Eröffnungsstunde benannt, Anmeldeaufforderungen nebst Fristsetzung ausgesprochen (§ 28 InsO) sowie die in § 29 InsO aufgelisteten Terminbestimmungen getroffen. Der Eröffnungsbeschluss ist sofort im Internet[70] öffentlich bekanntzumachen (§§ 30, 9 InsO) und dem Schuldner sowie den bekannten Gläubigern iSv § 8 InsO zuzustellen. Letzteres wird in der Regel durch gesonderten Beschluss dem Insolvenzverwalter übertragen, § 8 Abs. 3 InsO.

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Ein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss (sofortige Beschwerde) kann nur der Schuldner einlegen, § 34 Abs. 2 InsO; es ist unzulässig, wenn der Schuldner selbst den Insolvenzantrag gestellt hat, weil er dann nicht beschwert ist. Wird die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses rechtskräftig, entfallen zwar rückwirkend die Verfügungsbeschränkungen, gemäß § 34 Abs. 3 InsO bleiben aber die zwischenzeitlichen Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

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Lösung Fall 8 (Rn 140):

Da im Fall 8 die Eröffnungsvoraussetzungen nicht zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung, sondern erst bei Entscheidung über das Rechtsmittel des S gegeben sind, war die Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgerichts rechtswidrig. Es ist daher zu prüfen, wie das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Eine Bestätigung der Eröffnung ist auszusprechen, wenn diese sich damit rechtfertigen lässt, dass die Eröffnungsvoraussetzungen zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben sind. Ansonsten muss das LG die Eröffnung aufheben und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen; da die Eröffnungsvoraussetzungen jetzt gegeben sind, kann das Beschwerdegericht an sich auch selbst entscheiden und erneut eröffnen[71].

Die (erneute) Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Aufhebung eines materiell rechtswidrigen Eröffnungsbeschlusses im Verfahren der sofortigen Beschwerde könnte jedoch gegen das Recht des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz gegen die rechtswidrige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verstoßen, Art. 19 Abs. 4 GG. Eine wirksame Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen setzt nämlich voraus, dass sich ihre Folgen rückgängig machen lassen. Hier wäre das Rechtsmittel des Schuldners regelmäßig erfolglos, denn selbst wenn die Eröffnungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses nicht gegeben sind, sind sie es jedenfalls nach der Eröffnung. Spätestens die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Insolvenzeröffnung (Lastschriftrücklauf, Erlöschen der Giroverträge, Kündigung von Krediten usw; siehe dazu unten § 5) treiben auch den zunächst zahlungsfähigen Schuldner zwangsläufig in die Zahlungsunfähigkeit. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, das ihm nach § 34 Abs. 2 InsO zusteht und das eine effektive Korrekturmöglichkeit vorsehen muss, wäre dadurch entwertet. Daraus folgt, dass im Fall 8 die Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgerichts aufzuheben und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S ohne Neuentscheidung abzuweisen ist[72].

Es reicht also nicht aus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben sind. S hat damit die Möglichkeit, mit der zurückgewonnenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die Folgen der Zahlungsunfähigkeit wieder zu beseitigen. Zusätzlich kann er bereits erlittene Vermögensschäden nach § 839a Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (dazu sogleich).

§ 4 Das Insolvenzeröffnungsverfahren › IV. Gerichtliche Entscheidung › 3. Schadensersatzansprüche

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