Читать книгу Religionsdidaktik Grundschule - Konstantin Lindner - Страница 38
1. Rechtliche Bestimmungen im Überblick
ОглавлениеDie verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Implikationen für den schulischen Religionsunterricht, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949) in Art. 7 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 stehen (vgl. dazu auch die Länderverfassungen), liefern den für dieses Fach verbindlichen Rahmen: Auf der Basis positiver wie negativer Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist festgelegt, dass das ganze Schulwesen unter staatlicher Aufsicht steht (Art. 7 Abs. 1 GG). Explizit wird der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als »ordentliches Lehrfach« (Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG) verstanden, welches – unter staatlichem Aufsichtsrecht – gleichwohl »in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt« wird (Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG). Zu seiner Erteilung darf kein Lehrer »gegen seinen Willen verpflichtet werden« (Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG), wie auch kein Schüler (aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 GG) zum Besuch dieses Faches gezwungen werden darf. Mit dieser rechtlichen Grundlage, die so kein anderes Schulfach hat, eignet dem Religionsunterricht ein fester Platz im schulischen Fächerkanon. Er kann – siehe Art. 79 Abs. 3 GG – auch nicht nachträglich eingeschränkt oder abgeschafft werden.
Geschichtlich gesehen, hat der Religionsunterricht seit dem 19. Jahrhundert infolge seiner spezifischen Bindung an die Religionsgemeinschaften resp. Kirchen lange Zeit zweifellos eine gewisse Sonderstellung für sich in Anspruch genommen. Bis in die 1960er-Jahre hinein verstand er sich nämlich als ein verlängerter Arm der Kirchen bzw. des kirchlichen Lebens im Raum der Schule. Dementsprechend sah er sich den Gegebenheiten und Anforderungen schulischer Organisation und Didaktik nicht im gleichen Maße wie andere Fächer verpflichtet. Letzteres hat sich aber seit Mitte der 1960er-Jahre zunehmend geändert, sodass heute Religion als ein integraler Bestandteil der Schule und ihres Bildungsauftrags erscheint (vgl. u. a. EKD 1994; DBK 1996). Die Bestimmungen des Grundgesetzes für dieses zwischen Staat und Kirche angesiedelte Schulfach sollen im Folgenden in ihren wichtigsten Punkten angeführt werden.