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cc) Verzichtbarkeit auf das Erfordernis eines besonderen Gefährdungserfolgs
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Ob in den Fällen von Gefährdungsdelikten ein vom bloß gefährlichen Verhalten zu trennender spezifischer Gefährdungserfolg anerkannt werden soll, ist vom Standpunkt eines primär auf Verhaltenssteuerung ausgerichteten Strafrechts von untergeordneter Bedeutung. Konstruktiv lässt sich ein solcher Erfolg – als Verletzung von Vertrauen oder weniger psychologisierend als ein Verlust von Sicherheit oder auch auf andere Weise – begründen. Kritisches Potential kann dieses Konstrukt in Verbindung mit der Lehre von der Rechtsgutsverletzung entfalten, um dem Gesetzgeber auf diese Weise Begründungslasten aufzuerlegen und gewisse Handlungen, die nur zu einer zu vernachlässigenden Gefahr geführt haben, aus dem Tatbestand auszuschließen. Eine sinnvolle Begrenzung der Reichweite des Tatbestandes wird aber dogmatisch in der Regel bereits mit dem Gedanken der rechtlich missbilligten Gefahrenschaffung in Bezug auf ein zu schützendes Gut oder Interesse verbunden.