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ff) Die Erweiterung der Strafbarkeit über den unmittelbar Handelnden hinaus auf weitere Personen
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Für die Ausdehnung der Strafbarkeit über den unmittelbar Handelnden hinaus auf weitere Personen und damit die horizontale Ausdehnung der Strafbarkeit gelten für das Gefährdungsdelikt zunächst die für das Verletzungsdelikt entwickelten Regeln und Prinzipien.
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Viele praktisch bedeutsame Gefährdungsdelikte – wie etwa die §§ 316, 325, 327 StGB – sind wegen ihrer Bezugnahme auf eine spezifische Handlungssituation jedoch als eigenhändige Delikte oder Sonderdelikte ausgestaltet[368]. Dies führt zu einer Begrenzung des Kreises möglicher Täter, sodass die Strafbarkeit von vorsätzlich handelnden Außenstehenden auf die allgemeinen Regeln der Teilnahme beschränkt ist und die Strafbarkeit nur fahrlässig handelnder Dritter gänzlich ausgeschlossen ist. Die Beschränkung der Verantwortlichkeit Dritter ist wiederum Ausfluss der Gefährdungsdelikte als Steuerungsinstrumente konkreter Erfahrungsräume. Soweit sich die Gefährdungsdelikte auf Personen in einer bestimmten Handlungssituation beziehen, ist es folgerichtig, außenstehende Dritte durch die Norm gerade nicht anzusprechen.