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dd) Geringe Bedeutung subjektiver Beschränkungen
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Die Handlungserwartung an den Normadressaten in einer spezifischen Handlungssituation erklärt weiter die Besonderheiten der subjektiven Tatseite der Gefährdungsdelikte. Wenn und weil der Normadressat (nur) in einer konkreten Gefahrensituation angesprochen wird, kann und muss sein äußeres und inneres Verhalten soweit als möglich auf den Schutz des gefährdeten Guts oder Interesses hin determiniert werden. Die Handlungsfreiheit der Normadressaten ist in diesen Fällen nicht die allgemeine Freiheit, irgendetwas zu tun oder zu unterlassen, sondern die Freiheit, eine bestimmte Handlung vornehmen zu dürfen, dies aber mit Bedacht tun und einzelne, naheliegende Gefahren vermeiden zu müssen. Auch der Bezugsgegenstand des Vorsatzes ist bei den Gefährdungsdelikten gerade auf diese Gefährlichkeit beschränkt[359]. Andererseits wird aber vom Einzelnen in solchen Sondersituationen besondere Achtsamkeit gefordert. Daher ist in diesen Fällen auch das fahrlässige Herbeiführen der Gefahr typischerweise strafbar. Die Bestrafung bedarf hier also – anders als bei den Verletzungsdelikten – keiner zusätzlichen Rechtfertigung mehr[360]. Rechtstatsächlich ist daher bei den meisten Gefährdungsdelikten auch die fahrlässige Begehung strafbar und bei vielen sogar die typische Begehungsform. Rechtsdogmatisch entsprach dem lange Zeit die Auffassung, dass die Frage, ob die fahrlässige Übertretung einer Norm strafbar sein sollte, als ein Problem der richtigen Auslegung des Straftatbestandes angesehen wurde[361].