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c) Untergeordnete Bedeutung sonstiger Deliktsformen

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Neben den beiden grundlegenden Straftatkategorien des Verletzungsdelikts und des Gefährdungsdelikts hat die Strafrechtsdogmatik noch weitere Deliktsformen herausgearbeitet. Dazu gehören etwa die Besitz-, Tätigkeits- und Unternehmensdelikte oder die Organisationsdelikte. Die Unterscheidung zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikt bezieht sich freilich auf die Verletzung oder Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter, während mit den Begriffen der Besitz-, Tätigkeits-, Unternehmens- oder Organisationsdelikte tatbestandsmäßige Verhaltensweisen kategorisiert werden. Als steuerungsdogmatische Kategorien können diese Typisierungen für das Wirtschaftsstrafrecht jedoch vernachlässigt werden[369]:

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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