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aa) Private Normen und Wandel der hoheitlichen Risikoverwaltung

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Häufig sind solche Normen zugleich Abbild eines Wandels der hoheitlichen Sicherheits„philosophie“: Rein faktisch zieht sich der Staat aus der Wirtschaftsüberwachung immer weiter zurück, privatisiert einstmals von ihm wahrgenommene Aufgaben und setzt auf eine zunehmende Kooperation zwischen Hoheitsträgern und Privaten. Diese Veränderung beruht auf einem sich wandelnden Umgang der öffentlichen Hand mit Risiken. Auch Sicherheit, Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz werden von der öffentlichen Hand inzwischen unter Kosten-, Qualitäts-, Werbe- und Wettbewerbsgesichtspunkten betrachtet. Inhaltlich wandelt sich das Verwaltungsrecht damit vom klassischen Gefahrenabwehrrecht zu einem Risikoverwaltungsrecht[405]. Bereits auf Normsetzungsebene geht die Hoheitsgewalt im Sinne einer „Deregulierung“ der Wirtschaftsverwaltung dazu über, hoheitliche Normensysteme durch eine gezielte Selbstgesetzgebung seitens Privater zu ersetzen. Ein paralleler Prozess findet auf der Ebene der Normdurchsetzung statt, wo zunehmend private Prüf- und Überwachungssysteme oder Instrumente der Selbstkontrolle an die Stelle klassischer Eingriffsverwaltung treten[406].

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Noch wenig geklärt ist, welche Auswirkung dieser Rückzug aus der klassischen, am konkreten Rechtsverhältnis ausgerichteten Eingriffsverwaltung und die damit verbundene Beschränkung auf eine Gewährleistungsverantwortung des Staates auf die rechtlichen Verantwortlichkeits- und Zurechnungsstrukturen hat[407]. Unklar ist etwa, ob hoheitliche Aufgaben insoweit vollständig delegiert werden können, ob und in welchem Umfang hoheitliche Überwachungspflichten bestehen bleiben oder ob sich die Pflichten auf eine ordnungsgemäße Koordination der verschiedenen Beteiligten beschränken. Da die vorliegende Arbeit aber auf die Ausarbeitung sachadäquater Zurechnungsstrukturen für ein modernes und an Individualhandlungen orientiertes Wirtschaftsstrafrecht beschränkt ist, soll diesem Phänomen hier nicht weiter nachgegangen werden.

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