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b) Mögliche Einwände und deren Tragweite: Vorrang der Prävention vor der Reaktion; Verweis auf die Selbstverantwortlichkeit der Wirtschaftsteilnehmer

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Dieser Sicht könnte man auf den ersten Blick entgegen halten, die Instrumentalisierung des Strafrechts zum Steuerungsinstrument verkenne die Subsidiarität der strafrechtlichen Reaktion gegenüber rein präventiven Maßnahmen[382]. Der Vorrang der Prävention vor der Reaktion ist sicherlich bedeutsam. Wer sich einbildet, er könne Normeinhaltung vor allem durch Strafrecht erreichen, der läuft außerdem Gefahr, die Möglichkeiten des Strafrechts zu überschätzen[383].

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Mit der Gegenüberstellung von Reaktion und Prävention werden die Leistung und die Funktion des Wirtschaftsstrafrechts allerdings nicht hinreichend beschrieben. Im Wirtschaftsstrafrecht werden gerade mit dem Normerlass mögliche externe Effekte in die Kostenstruktur wirtschaftlichen Handelns internalisiert, der rechtlich zulässige Handlungsrahmen begrenzt und wirtschaftliche Prozesse in einer Weise determiniert, wie dies durch andere, nicht-sanktionierende Steuerungsmechanismen kaum möglich ist[384]. Gerade das Wirtschaftsstrafrecht erhält einen Großteil seiner Legitimation daher aus seiner besonderen generalpräventiven Wirkung.

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Strafrechtliche und außerstrafrechtliche Steuerungssysteme dürfen dabei nicht streng alternativ angesehen werden, sondern müssen als funktionale Einheit betrachtet werden[385]. Es geht also weder um einen Vorrang der Prävention vor der Reaktion noch um ein Ausschlussverhältnis im Sinne eines Entweder-Oder. Gefordert ist eine sinnvolle Ergänzung der auf Ausgleich, Beratung, Kooperation, Kontrolle und Sanktion für den Fall der Zuwiderhandlung ausgerichteten rechtlichen Regelungen zu einem Gesamtsystem, das die divergierenden individuellen Freiheitsansprüche zu einem angemessenen Ausgleich bringt.

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Der Versuch, die Subsidiarität des Strafrechts mit einer größeren Selbstverantwortung der Wirtschaftsteilnehmer begründen zu wollen, trägt ebenfalls nicht sehr viel weiter[386]. Dies gilt erst recht für den Einwand, soweit das Strafrecht einseitig bestimmte Interessen eines Vertragspartners schütze, widerspreche es der üblichen vertraglichen Risikoverteilung[387]. Die Selbstverantwortung des Einzelnen muss von Beginn an in einem System gesellschaftlicher konkretisierter Handlungsmöglichkeiten gesehen und in dieses integriert werden. Das Maß der notwendigen Selbstverantwortung hängt – wie gerade spieltheoretische Ausführungen zeigen[388] – vielmehr seinerseits ganz entschieden von der gesellschaftlich vorgegebenen Verteilungsordnung von Informations- und Transaktionskosten ab. Sanktionen – insoweit verstanden als kollektiv ausgeübte Kontrolle ex post – können die Risikoverteilung derart verändern, dass listiges Verhalten unattraktiv und (teurere) individuelle Kontrolle weitgehend überflüssig wird. Umgekehrt kann das Fehlen einer Sanktion individuelle Kontrollmechanismen erforderlich machen, Transaktionen in einer Weise verteuern, dass dies aus der Sicht aller Wirtschaftsteilnehmer unerwünscht ist.

Beispiel:

Viele moderne rechtliche Konstruktionen beruhen darauf, dass gewisse einem Individuum zustehende Freiheiten Dritten zur Ausübung übertragen werden können, ohne dass zuvor umfangreiche Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Derartige Instrumente sind auf eine sanktionenrechtliche Flankierung geradezu angewiesen, da erst die Sanktionsdrohung – z. B. des Untreuetatbestandes[389] – den Missbrauch eingeräumter Handlungsbefugnisse unter rational handelnden Akteuren zu verhindern hilft.

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