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a) Abhängigkeit der ökonomischen Handlungsbedingungen von der Ausgestaltung des sozialen Wirtschaftsraumes
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Der soziale Wirtschaftsraum beschreibt zunächst einen gesamtgesellschaftlichen Kontext und scheint damit über den Bereich einer rein rechtlichen Verhaltensordnung hinauszugehen. In modernen Gesellschaften sind die wesentlichen sozialen Bereiche allerdings rechtlich durchdrungen oder zumindest mit rechtlichen Regelwerken ausgestattet, die über hinreichende Rezeptionsstellen[397] verfügen, um die wesentlichen sozialen Faktizitäten erfassen zu können. Es liegt dabei im Wesen eines sozialen Wirtschaftsraums, dass innerhalb der Gemeinschaft divergierende Interessen zu einem Ausgleich gebracht werden müssen.
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Der Hoheitsgewalt steht freilich ein Gestaltungsspielraum zu, wie sie diesen Interessenausgleich herstellt: Der Staat kann ein Monopol bei der Überwachung der Wirtschaft in Anspruch nehmen und einzelnen Rechtsgütern – wie etwa der Gesundheit und Sicherheit seiner Bürger – einen absoluten Vorrang einräumen. Dies hat zur Voraussetzung, dass die wesentlichen Prozesse des Interessenausgleichs innerhalb staatlicher Institutionen verlaufen[398]. Der Hoheitsgewalt steht es freilich gleichermaßen offen, diesen Interessenausgleich außerhalb parlamentarischer oder hoheitlicher Verfahren zu moderieren[399]. Da die Verbindlichkeit und Bedeutung solcher außerparlamentarischer Verfahren nicht ohne Weiteres einsichtig ist, soll insoweit nachfolgend in zwei Exkursen exemplarisch zunächst die Bedeutung privater Regelwerke und sodann die Möglichkeit einer individuellen Spezifizierung der Verhaltensordnung verdeutlicht werden.