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4. Subsidiarität strafrechtlicher Steuerung?
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Bereits im Rahmen der einführenden Ausführungen zu den strafrechtlichen Steuerungsmechanismen wurde auf die Konzeption des modernen Strafrechts als rechtsstaatliches und liberales Strafrecht hingewiesen. Aus der Verwurzelung des Strafrechts in der freiheitlich strukturierten Gesellschaft folgt nach ganz überwiegender Meinung, dass das Strafrecht nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf. Das Strafrecht sei die ultima ratio staatlichen Handelns und staatlicher Sozialpolitik. Es sei daher eine subsidiäre Handlungsoption und seinem Wesen nach fragmentarisch[377].