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bb) Unternehmensdelikte
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Bei den Unternehmensdelikten werden der Versuch und die Vollendung der Rechtsgutsverletzung durch § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB grundsätzlich gleichgestellt[373]. Damit entfallen die für den Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung gem. § 23 Abs. 2 StGB und das Privileg eines strafbefreienden Rücktritts gem. § 24 StGB. Darüber hinaus sind die Besonderheiten des Unternehmensdelikts wenig untersucht[374]. Der Normbestand ist indessen kaum von praktischer Bedeutung und liegt hauptsächlich in Randbereichen des Kriminalstrafrechts[375].