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cc) Organisationsdelikte

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Für das Wirtschaftsstrafrecht ebenfalls von geringer praktischer Bedeutung sind derzeit noch die Organisationsdelikte[376]. So sanktionieren die §§ 127 ff. StGB bereits die Mitgliedschaft in einer per se sozialschädlichen Organisation wie etwa kriminellen oder terroristischen Vereinigungen. Wirtschaftsunternehmen erfüllen zwar grundsätzlich alle Erfordernisse, die an den Begriff einer Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift gestellt werden. Jedoch bestimmt sich ein Unternehmen seinem Wesen nach durch seine ökonomische Orientierung und fällt damit aus dem Anwendungsbereich dieser Normen.

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