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III. Konvergenz rechtlicher, strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungssysteme
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Die bisherigen Ausführungen bezogen sich zunächst primär auf die Wirkweise ökonomischer und strafrechtlicher Steuerungsmechanismen und haben insoweit vor allem eine grundlegende Divergenz beider Steuerungsmechanismen hervortreten lassen: Ökonomische Steuerungsmechanismen setzen im Ausgangspunkt auf eine Wirksamkeit aus sich selbst; strafrechtliche Steuerungsmechanismen arbeiten dagegen mit Verhaltenserwartungen und der Androhung von Sanktionen für den Fall qualifizierter Verstöße gegen diese Erwartungen. Zugespitzt formuliert kann der ökonomische Steuerungsmechanismus somit als autonom, der strafrechtliche dagegen als heteronom qualifiziert werden.
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Aus diesem Unterschied in der Wirkungsweise beider Steuerungsmechanismen lassen sich in einem ersten Schritt erhebliche Folgen für die material inhaltliche Wirkungsrichtung beider Steuerungsmechanismen ableiten: In ihrer Wirkungsrichtung können heteronome und autonome Steuerungsmechanismen gegenläufig gerichtet sein und einander schwächen bis hin zur Aufhebung des einen oder anderen Mechanismus. Sie können aber auch gleichgerichtet sein und einander verstärken.
Beispiel:
Unternehmer A aus der metallverarbeitenden Industrie erzeugt bei der Produktion verunreinigtes Schmieröl, das aufgrund abfallrechtlicher Normen kostspielig als Sondermüll entsorgt werden müsste. Unternehmer B mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Chemie- und Abfallbranche erzeugt bei der Synthese bestimmter Stoffe ein ähnliches Öl. Um die abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, wird das Öl über eine konzerneigene Pilotanlage zur Abfallbeseitigung entsorgt. Aufgrund der exakten Kenntnisse über die Zusammensetzung des entsorgten Abfalls kann Unternehmer B seine Pilotanlage optimieren und so seine Wettbewerbsposition im Markt um Abfallanlagen verbessern. Die unbefugte Beseitigung von Abfällen wird zwar gem. § 326 StGB mit Geld- bzw. Freiheitsstrafe sanktioniert, die Strafdrohung beeinflusst den Unternehmer B in seinem Handeln allerdings nur wenig. Seine erste Determinante ist die Weiterentwicklung seines Produkts „Entsorgungsanlage“. Die Strafnorm des § 326 StGB dokumentiert für ihn allenfalls als Symbol die Bedeutung des Umweltschutzes und die Absatzchancen seines Produkts. Für Unternehmer B ist der „Abfall“ ein wichtiger Stoff zum Betrieb seiner Pilotanlage, sodass er das Öl unabhängig von der gesetzlichen Sanktion dort verwenden würde. Die verwaltungsrechtlichen Regeln zum maximalen Schadstoffausstoß sind für ihn wesentliche Orientierungspunkte im Rahmen seiner Forschung und Entwicklung. Unternehmer A hat ein der normativen Steuerung gegenläufiges Interesse der möglichst kostengünstigen Abfallbeseitigung. Nach den Regeln der ökonomischen Entscheidungstheorie wird er das Öl daher nur dann als Sondermüll entsorgen lassen, wenn die Kosten der legalen Beseitigung nicht höher sind als die Kosten der illegalen Beseitigung, die sich im Fall des für A nahezu kostenlosen Einleitens des Öls in ein Gewässer oder in das Erdreich als Quotient der Kosten der Verurteilung und der statistischen Verurteilungswahrscheinlichkeit ergeben.
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Das Beispiel der Abfallbeseitigung in einem Industrieunternehmen zeigt freilich nicht nur die Wirkrichtung ökonomischer und rechtlicher Steuerungsmechanismen, es impliziert auch die wesentlichen Gedanken, aus denen sich die theoretischen Grundlagen für die Konvergenz ökonomischer und rechtlicher Steuerungsmechanismen entwickeln lassen. Der Begriff der Konvergenz[394] strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungssysteme bezeichnet das Zusammenstreben oder die Annäherung dieser auf den ersten Blick artfremden und wesensverschiedenen Steuerungsmechanismen in ihren Zielen und Prozessen. Da das formale Instrumentarium zur Herstellung einer solchen Konvergenz mit dem Mechanismusdesign als Anwendung der Spieltheorie bereits dargestellt wurde[395], soll es im Folgenden darum gehen, die Grundbedingungen und konkreten Erscheinungsformen der materialen Annäherung strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungsmechanismen näher zu beschreiben.