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aa) Zeitnahe Betriebsprüfung“

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Als neue Entwicklung ist hier die sog. „Zeitnahe Betriebsprüfung“ (sog. Sofort-BP) nach § 4a BpO[22] zu nennen, bei der ausgewählte Betriebe gegenwartsnah (§ 4a Abs. 1 BpO) für einen oder mehrere Veranlagungszeiträume geprüft werden. Es wird damit die Möglichkeit angestrebt, Betriebe im Ein- oder Zweijahresturnus zu prüfen um dadurch Vorteile für Unternehmen und Verwaltung zu erreichen.

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Unternehmen erreichen durch die Aufnahme in ein „Zeitnahes-Prüfungs-Programm“ viel rascher Planungssicherheit, wenn die steuerliche Würdigung durch die Finanzverwaltung früher als sonst stattfindet. Die Belastung durch die Prüfung selbst vermindert sich, weil sich die zu prüfenden Sachverhalte zeitnah besser nachvollziehen lassen. Im Falle von Mehrergebnissen reduziert sich die Zinsbelastung durch die Vollverzinsung (§ 233a AO) infolge kürzerer Zinsläufe.

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Vor allem soll durch das Instrument der Zeitnahen Betriebsprüfung der Effekt gestoppt werden, dass manche Prüfungen bei Großunternehmen länger dauerten als der dreijährige Prüfungszeitraum. Diese Prüfungen sind dadurch immer mehr in die Vergangenheit gerückt, so dass nicht selten das erste Prüfungsjahr bei Prüfungsbeginn schon mehr als 5 Jahre zurücklag.

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