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cc) Durchsuchung und Beschlagnahme

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Das strafprozessuale Standardverfahren dürfte die Beantragung und der Vollzug von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen gegen den Beschuldigten (nach § 102 StPO) und gegen unverdächtige Dritte (Zeugen, nach § 103 StPO) sein. Antragsbefugt ist nicht die Steuerfahndung, sondern nur die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Finanzbehörde.

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Voraussetzung und Vollzug werden unten unter 4.2.2. dargestellt. Als Mittel der Erkenntnisgewinnung bleibt dieser strafprozessuale Eingriff unerlässlich, weil immerhin im höchstpersönlichen Bereich der Wohnung und auch am Körper des Beschuldigten nach Beweismitteln gesucht wird. Gleichzeitig ist es das Instrument mit der höchsten Eingriffstiefe der staatlichen Ermittlungsorgane, die nur noch durch eine mögliche Untersuchungshaft übertroffen werden kann. Diese kommt in Betracht, wenn nicht alle Beweismittel gefunden wurden und die Gefahr einer Verdunkelung durch den Beschuldigten (oder seine Fluchtgefahr) besteht.

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