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bb) Erklärungen für Anmeldesteuern

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Anmeldesteuern wie die Umsatzsteuer, die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer werden nicht veranlagt, sondern durch die Anmeldung des Steuerpflichtigen unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt, § 168 S. 1 AO. Der Steuerpflichtige erstellt somit seinen eigenen Steuerbescheid. Sollte sich aus der Anmeldung eine Erstattung oder Vergütung ergeben, gilt dies erst, wenn das Finanzamt formlos zustimmt, § 168 S. 2 AO.

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Der Umfang der in den Anmeldungen zu übermittelnden Informationen ist deutlich geringer als bei den Veranlagungssteuern. Zwar bestehen erhebliche Aufzeichnungspflichten für viele weitere Informationen, die jedoch von der Finanzverwaltung erst im Rahmen einer Prüfung oder Nachschau abgefragt werden können. Andererseits sind die Zeitpunkte für die Abgabe von Anmeldungen sehr viel zeitnäher und häufiger (monatlich, quartalsweise) als bei den Veranlagungssteuern.

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In den Anmeldeverfahren werden den Steuerpflichtigen erheblich mehr Pflichten und mehr Verantwortung aufgebürdet als im Veranlagungsverfahren. Strafrechtlich äußert sich das u.a. dadurch, dass durch das bloße Verstreichen lassen der gesetzlichen Anmeldepflicht eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt, wenn Steuer mit einer positiven Zahllast anzumelden gewesen wäre.

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