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cc) Weitere Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen

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Aus den Einzelsteuergesetzen ergeben sich an vielen Stellen weitere Anzeige- und Meldepflichten des Steuerpflichtigen, aus denen die Finanzverwaltung Informationen schöpfen kann und deren Verletzung häufig bußgeldbewehrt (§ 379 AO) ist.

Im Einzelnen: (und nicht abschließend):

Anzeigepflicht über Gründung und Erwerb von ausländischen Betrieben und Betriebsstätten sowie die Beteiligung an ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften, § 138 Abs. 2 AO. Die Verletzung dieser Pflicht ist ausdrücklich bußgeldbewehrt, § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO;
Anzeige einer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerbstätigkeit, § 138 Abs. 1 AO;
Anzeige der Betriebseröffnung, wenn in dem Betrieb verbrauchssteuerpflichtige Waren gewonnen, hergestellt oder verbraucht werden sollen, § 139 AO;
Übermittlung der wegen einer geplanten Investition gebildeten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG.
weitere siehe Einzelsteuergesetze.
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