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aa) Abschöpfung in Datenbanken vorhandener Informationen

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Bestimmte Informationen stehen der Steuerfahndung erst nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zur Verfügung. Es handelt sich zumeist um Datenbanken der Polizei, auf die allerdings nicht direkt zugegriffen werden kann sowie um unterschiedlichste Datenbanken aller möglichen Behörden.

Automatisierter Abruf von Konteninformationen nach § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWG, der im Strafverfahren ohne die Hürden des Besteuerungsverfahrens (§ 93b AO) möglich ist.
Anschlussinhaberabfragen nach § 112 TKG bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation über die Inhaber von Festnetzanschlüssen und Mobiltelefonen.
Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) nach Haltern und Historie von Fahrzeugen.
Anfragen in den Einwohnermelderegistern nach bestimmten Personen und (das ist weiter als im steuerlichen Ermittlungsverfahren) als sog. Gruppenanfragen nach allen an einer bestimmten Adresse als wohnhaft gemeldeten Personen.
Anfragen im Nationalen Waffenregister (NWR) über die Besitzer von erlaubten Schusswaffen. Diese der Eigensicherung der Steuerfahnder dienende Abfragemöglichkeit geht aber häufig ins Leere, weil es nach fundierten Schätzungen der Polizei mindestens genauso viele illegale Schusswaffen gibt wie legale.
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend.
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