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2. Ermittlungsanlässe der Steuerfahndung
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Bei der Steuerfahndung gibt es keine Prüfungspläne, sondern regelmäßig nur einzelfall- und anlassbezogene Prüfungen. Im steuerstrafrechtlichen Bereich beginnt die eigentliche Tätigkeit der Steuerfahndung erst nach Schöpfung eines Anfangsverdachts. Aber auch im Vorfeld und in rein steuerlichen Tätigkeitsbereichen ist die Tätigkeit der Steuerfahndung üblicherweise nicht systematisch und plangesteuert, sondern hängt von einzelnen Fallmeldungen und Aufgriffen ab.[24]