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1. Nationale Erkenntnisquellen

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Die nationalen Erkenntnisquellen liegen sehr häufig noch in Papier vor und sind daher nur regional verfügbar, was den Zugriff erschwert und zum Teil aufwendige Dienstreisen erforderlich macht. Behörden verschicken ihre Akten nur höchst ungern.

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Zunehmend liegen jedoch Akteninhalte auch elektronisch vor, was den Zugriff theoretisch bundesweit erlauben würde. Leider fällt dem Inhaber der Daten bei Ersuchen um Informationsübermittlung oftmals der Datenschutz ein (manchmal zu Recht, aber nicht immer), was in der Praxis die Ermittlungsarbeit beträchtlich erschwert. Dies gilt selbst dann, wenn die Weitergabe gesetzlich vorgesehen ist, aber formale Ausführungsbestimmungen und andere niederrangige Verwaltungsanweisungen fehlen. Die weitergegebenen Daten werden schließlich dadurch nicht schutzlos, sondern unterliegen dem Steuergeheimnis des § 30 AO als dem ältesten deutschen Datenschutzgesetz.[28] So werden der Steuerfahndung selbst Daten vorenthalten, die sie zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

Beispiel:

Die Steuerfahndung hat keinen Zugriff auf die Daten der deutschen Rentenversicherer, die notwendig wären zur Ermittlung der Schwarzarbeit in der Form der Beschäftigung nicht angemeldeter Arbeitnehmer. Den Zugriff hat nur der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)), der aber von ihm bei der DRV erhobene Daten nicht an die Steuerfahndung weitergeben darf. Ein eigenes Zugriffsrecht der Steuerfahndung wurde von den Rentenversicherern wiederholt abgelehnt.

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