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bb) Herausgabeverlangen nach § 95 StPO

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Gegenüber einem Durchsuchungsbeschluss zur Suche nach Beweismitteln ist das Herausgabeverlangen durch die Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle nach § 95 StPO das mildere Mittel, das vor Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets geprüft werden muss.[36] Voraussetzung ist allerdings, dass das gesuchte Beweismittel genau bezeichnet werden kann. In der Praxis ist insbesondere Banken ein Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO mit Abwendungsbefugnis lieber, weil sie dann gegenüber ihren Kunden eine stärkere Zwangslage zur Herausgabe der Unterlagen darstellen können. Durch die Abwendungsbefugnis kann die Durchsuchung vermieden werden, wenn der Adressat des Beschlusses die darin ebenfalls genau bezeichneten Beweismittel herausgibt. Dennoch bleibt auch hier die Ermittlungsbehörde Herr des Verfahrens. Die Steuerfahndung kann dennoch durchsuchen, wenn sie Erkenntnisse oder eine konkrete Vermutung hat, dass nicht alle im Beschluss bezeichneten Beweismittel herausgegeben wurden.

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