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aa) Erklärungen zur Veranlagung

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Bei bestimmten Steuerarten muss die Steuer in einem Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (§ 155 AO) festgesetzt werden. Das betrifft überwiegend die Ertragsteuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer (beim Finanzamt als Gewerbesteuermessbescheid). Diese Veranlagungsverfahren werden gespeist durch die Informationen des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung, die teils exklusiv, teils aber auch beim Finanzamt schon aus anderen Quellen (elektronisch) vorhanden sind.[29] Dies dient der Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens, aber auch dem Abgleich mit den vom Steuerpflichtigen gegebenen Informationen. Bei Differenzen kann der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (z.B. § 93 Abs. 1 AO) zur Aufklärung aufgefordert werden. Im Zweifel wird das Finanzamt aber auf die von dritter Seite elektronisch übermittelten Informationen zurückgreifen, weil die als valide gelten.

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Der Umfang der in der Steuererklärungen zu liefernden Informationen, die wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind (§ 150 Abs. 2 AO), ist erheblich, weil die Angaben auf den verschiedensten amtlichen Vordrucken mit konkret gestellten Fragen (insbesondere dem sog. Mantelbogen mit einer Vielzahl von Anlagen) zu machen sind. Der Erklärung sind zusätzlich weitere Unterlagen beizufügen wie Anlagenverzeichnis, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Verzeichnis der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) und viele weitere.

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Die Nichtabgabe einer abzugebenden Steuererklärung[30] auch noch nach dem gesetzlich bestimmten Abgabetermin (grundsätzlich der 31.5. des Folgejahres) kann einerseits steuerliche Sanktionen auslösen wie z.B. einen Verspätungszuschlag zur festgesetzten Steuer in Höhe von maximal 10 % (und maximal 25 000 EUR). Andererseits kann dadurch aber auch das Versuchsstadium einer Steuerhinterziehung beginnen, wenn tatsächlich ein Steuerbetrag festzusetzen ist, der aufgrund der ausstehenden Erklärung nicht festgesetzt wird. Steuerhinterziehung ist auch die Verkürzung auf Zeit, § 370 Abs. 4 S. 1 AO. Dieser Versuch wird zur vollendeten Steuerhinterziehung, wenn die Steuer nicht bis zum 30.9. des übernächsten Jahres festgesetzt werden kann. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die überwiegende Mehrzahl aller Steuerfälle (also auch der säumige Nichterklärer) nach dem gewöhnlichen Ablauf veranlagt sein würden.

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