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a) Fallherkunftsfelder

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Ausgangspunkt der Ermittlungen der Steuerfahndung ist der Eingang eines Hinweises auf Steuerhinterziehung. Das können Anzeigen von außen sein, von Privatpersonen wie Ehefrauen und Nachbarn oder von beruflichen Konkurrenten. Es können auch Hinweise anderer Behörden oder Prüfungsersuchen der Staatsanwaltschaft sein. Insgesamt wird der Falleingang für statistische Zwecke in neun Hauptgruppen unterteilt, die jeweils deutlich Unterschiede in Größe und steuerstrafrechtlicher Qualität aufweisen. Der Fallzugang kann stammen von:

den Innendiensten der Veranlagungsfinanzämter, wozu auch die Umsatzsteuerstellen der Finanzämter gehören;
den Bußgeld- und Strafsachenstellen, die über ihre Betreuung des Innendienstes vor Ort einen eigenen Falleingang haben,
Steuerfahndungsstellen, die anlässlich ihrer Verfahren von weiteren Steuerhinterziehungen erfahren haben, die im Zuständigkeitsgebiet anderer Steuerfahndungsstellen begangen worden sind;
den Prüfungsdiensten der Finanzverwaltung wie Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung;
anderen Behörden wie Polizei, Zoll, Ordnungsämter etc., die durch § 116 AO gesetzlich verpflichtet sind, Anhaltspunkte für Steuerstraftaten an die Finanzverwaltung zu melden; das gilt auch für die Justiz;
vielen Privatpersonen, die aus den unterschiedlichsten Gründen Anzeigen gegenüber dem Finanzamt erstatten: die Tage nach Weihnachten und anderen Feiertag sind hier besonders ergiebig;
eigenen Aufgriffen aus den Fällen der Steuerfahndung, die zu weiteren Ermittlungsverfahren führen; dazu gehört auch die Steueraufsicht nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO in den Ländern, in denen diese Aufgabe nicht zentral wahrgenommen wird. In den Ländern mit zentraler Steueraufsichtsstelle können deren Ermittlungen und Kontrollmitteilungen einen weiteren Fallzugang bewirken, der jedoch im Mengengerüst nicht dominierend ist.
Amtshilfeersuchen, die jedoch regelmäßig nur zu Verfahren im Interesse der nachsuchenden Behörde führen.

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Die Qualität dieser Eingänge ist sehr unterschiedlich. Während sie bei den Meldungen aus den Prüfungsdiensten regelmäßig hoch ist, weil dort der Sachverhalt bereits professionell durchgeprüft wurde, ist die Qualität der Anzeigen von Privatpersonen meist nicht weiterführend. Das geht von Anzeigen, aus denen der Angezeigte nicht erkennbar ist bis hin zu solchen, bei denen die steuerliche Relevanz verkannt wird („Die Frau meines Nachbarn fährt mit dem Firmenwagen zum Einkaufen“). Das führt zu einer großen Spannbreite zwischen der Anzahl der eingegangen Hinweise und Anzeigen einerseits und dem Prozentsatz der daraus eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Am wenigsten führen die Anzeigen von Privatpersonen zu einem Ermittlungsverfahren und am häufigsten führen die Meldungen aus einem anderen Prüfungsdienst (zumeist Betriebsprüfung) zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das zudem nicht selten zu überdurchschnittlichen Mehrergebnissen führt. Letztere Anzeigen werden durch die Betriebsprüfungsstellen erst nach Vorprüfung und auch nicht vorschnell erstattet, so dass sie gehaltvoller sind als andere Anzeigen. Negativer Aspekt ist allerdings, dass die Anzeigen von der Betriebsprüfung mengenmäßig erst an sechster Stelle der Eingangsstatistik[25] stehen und damit schlichtweg zu selten vorkommen. Betriebsprüfer sehen mehr als sie melden – erledigen dies aber häufig mit ihren steuerlichen Mitteln. Eine bessere strafrechtliche Schulung der Betriebsprüfer und entsprechende Erleichterungen ihres statistischen Erledigungsdruckes wären in Zukunft zur Verbesserung dieses Zustandes notwendig.

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