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bb) Ausdehnung des Prüfungszeitraums

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Eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums über den bisherigen Dreijahres – Zeitraum kommt dann in Betracht, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht, § 4 Abs. 2 S. 2 BpO. Im letzteren Fall ist aber zwingend das Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, das dem Verdächtigen zu eröffnen und über die damit verbundenen Folgen er entsprechend zu belehren ist, § 397 Abs. 3 AO. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums bedarf bei rein steuerlichen Feststellungen einer neuen Prüfungsanordnung bzw. einer Erweiterungsanordnung. Als eine nicht unerhebliche Änderung der Besteuerungsgrundlage betrachtete der BFH in einer Entscheidung vom 28.4.1988[23] einen Betrag von 1 500 EUR. Dieser Betrag müsste meines Erachtens aktuell mindestens verdreifacht werden. Die Prüfung kann steuerlich bis an die Grenze der Festsetzungsverjährung ausgedehnt werden, so wie sie sich vor der Prüfungsanordnung (ohne Ablaufhemmung) ergeben hat. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO kann nur Wirkung entfalten ab Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bzw. Erweiterungsanordnung.

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