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cc) Abkürzung der Außenprüfung

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Die Abkürzung der Außenprüfung nach § 4 Abs. 5 BpO ist das Gegenstück zur Ausdehnung der Prüfung. Wenn im Einzelfall (häufig erst nach Prüfungsvorbereitung oder -beginn) die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse nicht für erforderlich hält, kann die Außenprüfung abgekürzt durchgeführt werden (§ 203 AO). Es werden dann nur noch einzelne Besteuerungsgrundlagen eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume geprüft.

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