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I.Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG 1.Inhalt des Bundesstaatsprinzips
Оглавление14Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein „Bundesstaat“ (und kein Staatenbund oder Einheitsstaat). Der deutsche Bundesstaat besteht aus einer zweigliedrigen Ordnung aus Bund und den Ländern. Sowohl dem Bund als auch den Ländern kommt damit Staatsqualität zu. Daraus ergibt sich, dass neben dem Grundgesetz des Bundes auch jedes Land eine eigene Verfassung hat, das neben dem Grundgesetz von der Verwaltung des jeweiligen Landes zu beachten ist. Diese Landesverfassungen dürfen dem Grundgesetz nicht widersprechen (Art. 28 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz geht den Länderverfassungen als höherrangiges Recht vor. Das folgt aus Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) i. V. m. Art. 142 GG.
Gemeinden sind hingegen kein drittes Glied in dieser Ordnung. Den Gemeinden wird zwar die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich garantiert (Art. 28 Abs. 2 GG), eine eigene Staatsqualität haben sie aber nicht, sie sind stattdessen Teil der Länder und kein gleichgestellter föderaler Teil der Bundesrepublik.
15Innerhalb dieses zweigliedrigen Aufbaus ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgabe grundsätzlich Sache der Länder, Art. 30 GG. Dieser Grundsatz wird für die Gesetzgebungskompetenzen in den Art. 70 ff. GG wiederholt und konkretisiert. Was die Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung betrifft, so zeichnet sich folgendes Bild ab:
Landesgesetze werden ausschließlich von den Landesverwaltungen ausgeführt. Gem. Art. 83 GG führen die Länder auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit im GG nichts anderes bestimmt ist (Landeseigenverwaltung, Art. 84 GG). Daneben bestehen die Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) und die Bundeseigenverwaltung (Art. 86 ff. GG). Nur im letzten Fall tritt der Bund nach außen hin auf. Handelt das Land im Rahmen der Landeseigenverwaltung oder der Bundesauftragsverwaltung, hat es nach außen hin die ausschließliche Wahrnehmungskompetenz und ist daher in diesen Fällen auch „richtiger Beklagter“ i. S. d. § 78 VwGO.
16Den Ländern obliegt dem Grunde nach auch die Gesetzgebungskompetenz für das Verfahren vor den Landesverwaltungen. Dieses Verhältnis spiegelt sich auch in der Vorrangregelung des § 1 Abs. 3 VwVfG des Bundes wider, wonach die Landesverwaltungsgesetze auch bei der Durchführung von Bundesrecht Vorrang vor dem VwVfG haben. Daneben bestimmen die Länder auch welche Behörde für die Durchführung der Gesetze zuständig ist. In Baden-Württemberg ist dies zumeist in sog. Zuständigkeitsverordnungen geregelt.
Der Bund kann Zuständigkeiten und Verfahren der Landesverwaltungen nur in den Grenzen der Art. 84, 85 GG und im Rahmen sog. Annexkompetenzen regeln.1 Insb. kann er nicht (mehr) den Gemeinden eine Aufgabe zuweisen, Art. 84 Abs. 1 S. 7, 85 Abs. 1 S. 2 GG.2