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2.Der Verwaltungsaufbau im Bundesstaat
Оглавление17Baden-Württemberg hat den Verwaltungsaufbau im LVG BW und das Verfahren inkl. der örtlichen Zuständigkeit im LVwVfG geregelt. Kenntnisse über den Verwaltungsaufbau sind zentral für die Bestimmung der Zuständigkeiten der Ausgangs- und Widerspruchsbehörden, den Prüfungsumfang der Widerspruchsbehörde und die Bestimmung des Klagegegners. Baden-Württemberg folgt dem dreigliedrigen Verwaltungsaufbau, der dem Grunde nach auch auf Bundesebene besteht: untere, höhere und oberste Verwaltungsbehörde. Neben diesen sog. allgemeinen Verwaltungsbehörden bestehen sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene besondere Verwaltungsbehörden3, die hier nicht weiter erörtert werden sollen.
18Im Einzelnen bedeutet der Aufbau grob gesagt Folgendes: Sehr wichtige Angelegenheiten mit Tragweite für das gesamte Bundesland werden in der Regel von den Ministerien als oberste Verwaltungsbehörde ausgeführt.4 Sehr wichtige Angelegenheiten mit Tragweite über das Gebiet mehrerer Stadt- und Landkreise hinaus werden von den vier Regierungspräsidien als höhere Verwaltungsbehörde erfüllt.5 Ministerien und Regierungspräsidien sind keine Körperschaften bzw. juristischen Personen. Sie sind Behörden des Landes Baden-Württemberg, das als Gebietskörperschaft juristische Person ist. Wenn sie handeln, wird also das Land unmittelbar tätig. Man spricht daher von der unmittelbaren Staatsverwaltung, wobei mit „Staat“ das Land gemeint ist. Auf dritter Stufe können auch Landratsämtern oder Gemeinden Aufgaben des Landes zugewiesen werden (Regelfall6).
19Gemeinden sind eigene Gebietskörperschaften, also juristische Personen des öffentlichen Rechts. Als eigenständige Gebietskörperschaften verwalten sie sich und ihre Aufgaben selbstständig (kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG). Das gilt auch, wenn ihnen als sog. untere Verwaltungsbehörde nach §§ 15 ff. LVG BW Landesaufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung (§ 15 Abs. 2 LVG BW) übertragen werden. Sie handeln dabei im eigenen Namen, erlassen also eigene Verwaltungsakte.7 Man sprich daher von mittelbarer Staatsverwaltung. Konkret zuständige Behörde8 ist der Bürgermeister, nicht der Gemeinderat, § 15 Abs. 2 LVG BW.
20Landkreise sind wie Gemeinden Gebietskörperschaften. Auch ihnen können Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen werden (mittelbare Staatsverwaltung). Regelfall ist jedoch, dass das Landratsamt selbst als staatliche Behörde (unmittelbare Staatsverwaltung) tätig wird, was sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG BW und § 1 Abs. 3 S. 1, 2 LKrO BW ergibt. Das Landratsamt kann also Behörde des Landkreises wie auch Behörde des Landes sein. Diese Besonderheit wird als Doppelfunktionalität des Landratsamtes bezeichnet. Wenn das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde handelt, ist also nicht der Landkreis, sondern das Land richtiger Beklagter i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
21Die genannten Behörden (Ministerien, Regierungspräsidien, Landratsämter, Bürgermeister) haben weitere Untergliederungen, die für den Staatsaufbau nicht weiter bedeutend sind: Dezernate, Ämter, Fachbereiche etc. Es handelt sich um bloße innerorganisatorische Aufteilungen der Verwaltung. Sie werden unterschiedlich bezeichnet und ihr Aufgabenbereich ist unterschiedlich weit. Im Stadtkreis A kann bspw. nach der innerorganisatorischen Verteilung der Zuständigkeit das „Sozialamt“ für die polizeiliche Einweisung von Obdachlosen zuständig sein, während im Stadtkreis B dafür das „Ordnungsamt“ zuständig ist.
22Wichtiger Teil des dreistufigen Verwaltungsaufbaus des Landes ist die sog. Fachaufsicht, § 2 LVG BW. Fachaufsicht bedeutet, dass jegliches Handeln einer staatlichen Behörde auf Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft werden kann, § 3 Abs. 2 LVG BW. Die Fachaufsicht wird stets von den Behörden ausgeübt, die in der Stufe über der handelnden Behörde stehen.9
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Aufbau der allgemeinen Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg
Unmittelbare Staatsverwaltung | Mittelbare Staatsverwaltung | |||||
Verwaltungsträger (Körperschaft) | Land | Landkreis | Gemeinde | |||
Organ | Ministerium | Regierungspräsidium | Landratsamt | Bürgermeister | Bürgermeister oder Gemeinderat | |
Handelt als … | Oberste Verwaltungsbehörde | Höhere Verwaltungsbehörde | Untere Verwaltungsbehörde | Behörde des Landkreises | Untere Verwaltungsbehörde | Behörde der Gemeinde |
Beispiele | Wirtschafts- und Umweltministerium als oberste Baurechtsbehörden, § 46 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW | Höhere Baurechtsbehörde, § 46 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW; höhere Immissionsschutzbehörde, § 1 Abs. 2 Nr. 2 ImSchZuVO BW | Untere Baurechtsbehörde, § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG BW; untere Immissionsschutzbehörde, § 1 Abs. 2 Nr. 3 ImSchZuVO BW, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG BW | Träger der Abfallentsorgung, § 6 Abs. 2 LAbfG BW; Wohngeldstelle, Abs. 1 WoGGaG BW; Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen, § 43 Abs. 2 StrG BW | Untere Baurechtsbehörde, § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW: Gr. Kreisstadt (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 LVG BW) oder Stadtkreis (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG BW); niemals die kreisangehörige Gemeinde | Kreisangehörige Gemeinden als untere Baurechtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 LBO BW; Träger der Bauleitplanung, § 1 Abs. 3 BauGB |