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2. KapitelGrundrechte des deutschen Verfassungsrechts

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67Die Grundrechte stehen im Grundgesetz an erster Stelle. Sie sind für das gesamte staatliche Handeln von herausragender Bedeutung, lies Art. 1 Abs. 3 GG. Diese Bedeutung kommt an vielen Stellen des Verwaltungshandelns zum Tragen: Die Grundrechte beeinflussen die Auslegung der Tatbestandsmerkmale, begrenzen das Verwaltungshandeln oder führen zu einklagbaren Schutzansprüchen des Bürgers gegen die Verwaltung.

Für die Fallbearbeitung müssen daher zunächst die Funktionen der Grundrechte, deren Prüfung und der Einbau in die Fallbearbeitung verstanden werden, bevor man sich sodann den einzelnen Grundrechten nähert.

Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive

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