Читать книгу Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive - Michael Frey - Страница 22
A.Funktionen der Grundrechte
Оглавление68Grundrechte haben unterschiedliche Funktionen. Die häufigste Fallkonstellation betrifft die Funktion als Abwehrrecht, der Freiheit vor dem Staat1. Hierbei handelt es sich um die ureigene Funktion der Grundrechte, wie sich insb. aus dem Wortlaut der Grundrechte ergibt („unantastbar“, „unverletzlich“, …). Sie wird etwa in der klassischen Anfechtungskonstellation relevant: Der Bauherr wehrt sich gegen eine Abbruchsanordnung, weil er seine Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sieht.
Daneben bestehen weitere, für die Verwaltung wichtige Funktionen wie die Schutzpflichten des Staates (Anspruch auf Einschreiten gegen einen störenden Industriebetrieb) sowie diejenige des Leistungsrechts (Anspruch auf Sozialhilfe) und des Teilhaberechts (gleicher Zugang zur Stadthalle). Diese drei Ausprägungen können als Freiheit durch den Staat2 charakterisiert werden. Sie ergeben sich nicht so eindeutig aus dem Wortlaut der Grundrechte wie das jeweilige Abwehrrecht. Das BVerfG leitet sie aus dem sog. objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte ab.3
Daneben gibt es noch Mitwirkungsrechte, wie das Wahlrecht oder der Zugang zu öffentlichen Ämtern. Hier handelt es sich um Freiheit an der staatlichen Willensbildung.4
Die Einordnung des jeweiligen Falls in eine dieser vier Konstellationen hat Auswirkungen auf das Prüfungsschema des Grundrechts sowie den Umfang bestimmter Prüfungspunkte (etwa die Widerspruchsbefugnis).