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IV.Weitere Funktionen

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81Als weitere Funktionen der Grundrechte gelten etwa die Mitwirkungsrechte, die sog. Freiheit am Staat (status activus). Sie wird hauptsächlich durch die Teilnahme an Wahlen ausgeübt, aber auch der Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG zählt hierzu.

82Darüber hinaus enthalten bestimmte Grundrechte Einrichtungsgarantien. Der Staat stellt gewisse (privatrechtliche) Institute16 und (öffentliche-rechtliche) Institutionen17 zur Verfügung und gewährleistet deren (Kern-)Bestand. Das bedeutet nicht, dass diese Einrichtungen nicht geregelt oder ihr Handeln beschränkt werden können. Dabei sind jedoch – ähnlich einer abwehrrechtlichen Grundrechtsprüfung – die Maßnahmen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Verletzt werden diese Garantien jedenfalls, wenn die Einrichtungen komplett abgeschafft oder derart beschränkt werden, dass nur noch eine „leere Hülse“ übrig bleibt. Das kommt allerdings nur durch Gesetz und nicht durch Verwaltungshandeln in Betracht.

Zu den Einrichtungsgarantien zählen nicht nur Grundrechte (innerhalb der Art. 1 bis 19 GG), sondern auch die Parteien (Art. 21 GG), die Gemeinden (Art. 28 Abs. 2GG), das Berufsbeamtentum (Art. 33 Abs. 4, 5 GG), die Richterschaft (Art. 92, 97 GG).

Beispiel: Beschließt das Land, kommunale Aufgaben wie die Trägerschaft für Grund- und Hauptschulen (§ 28 Abs. 1 SchG BW) aus dem Aufgabenbereich der Gemeinden herauszunehmen und auf die nächsthöhere Verwaltungsebene (etwa die Landratsämter) zu übertragen, spricht man von „Hochzonung“. Diese Hochzonung greift in die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) ein. Für diese Maßnahme bedarf es einer Rechtfertigung oder jedenfalls muss die Mitwirkung der Gemeinden in wirksamer Weise vorbehalten bleiben.18

83Zuletzt kommt in den Grundrechten auch eine objektive Wertentscheidung zum Ausdruck. Abgesehen von den daraus abgeleiteten Schutzpflichten, hat dies für die öffentliche Verwaltung kaum Relevanz. Sie kommt insb. bei der Auslegung privatrechtlicher Normen im Lichte der Grundrechte zum Tragen. Zwischen Privaten finden Grundrechte keine Anwendung (keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte).19 Eine Berücksichtigung der Grundrechte findet nur in sog. „Einbruchstellen“, also unbestimmten Rechtsbegriffen oder Generalklauseln (vor allem §§ 138, 242, 826 BGB) statt (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte).20

Der Unterschied wirkt sich insb. dort aus, wo der Gesetzgeber vorrangige oder abschließende Regeln getroffen hat. In diesen Fällen liegt grundsätzliche Bindung an die gesetzgeberische Entscheidung vor,21 sodass auch keine mittelbare Drittwirkung mehr in Betracht kommt. Außerdem ist die Prüfung nicht so streng wie in der Abwehrkonstellation gegen staatliches Einschreiten, denn im Privatverhältnis stehen sich immer zwei Grundrechtsträger gleichberechtigt gegenüber. Die Freiheit des einen überwiegt hier nur selten die Freiheit des anderen.

Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive

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