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c) Akte der Gesetzgebung[47]

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In Betracht kommt auch eine Normenkontrollverfassungsbeschwerde – unmittelbar oder mittelbar – gegen „Gesetze“ (vgl. auch § 95 Abs. 3 BVerfGG).[48] Die Hürden für die Zulässigkeit sind hier aber sehr hoch, da bei der Beschwerdebefugnis eine unmittelbare[49] und gegenwärtige Selbstverletzung dargetan werden muss und zudem die Subsidiaritätsregelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG entsprechend gilt.[50]

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Der entsprechende Gesetzesbegriff wird weit ausgelegt. Darunter fallen nicht nur parlamentarische Gesetze,[51] sondern auch alle Gesetze im materiellen Sinne[52], wie Rechtsverordnungen,[53] Satzungen des Bundes oder Länder bzw. der Kommunen,[54] oder Pläne mit Rechtsnormcharakter,[55] nicht jedoch bloß interne Verwaltungsvorschriften und -anordnungen.[56] Es muss sich um rechtssetzende Akte der öffentlichen Gewalt handeln; daher reichen nicht Tarifverträge, welche nicht allgemeinverbindlich erklärt worden sind.[57] Hingegen sind die Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts tauglicher Beschwerdegegenstand.[58]

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Was den Zeitpunkt einer Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze anbelangt, der bedeutsam für die Beschwerdebefugnis – dazu unten Rn. 386 ff., 390 ff. – ist, so ist dies unproblematisch bei einem Inkrafttreten der Norm. Davon kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn effektiver Grundrechtsschutz andernfalls nicht gewährleistet werden könnte.[59] In jedem Fall müssen Bundestag und Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen haben, so dass nur noch der Bundespräsident ausfertigen muss, Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG.

6III › 4. Arten von Gerichtsentscheidungen

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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