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cc) Subjektives Recht

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Voraussetzung für eine Grundrechtsrüge ist stets, dass sie dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht einräumen, was i.d.R. – nicht aber z.B. bei Art. 14 Abs. 2,[28] 15, 17a,[29] 20[30] GG[31] – der Fall ist. Auch die Art. 33 und 38 GG kommen als rügefähige Rechte bei Verfassungsbeschwerden nur in Betracht, soweit sie – wie Art. 33 Abs. 1–3 GG oder Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG – individuelle Rechte enthalten.

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So gewährt z.B. Art. 33 Abs. 2 GG dem Beamten ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl.[32] Art. 33 Abs. 5 GG soll ein Grundrecht auf amtsangemessene Alimentation beinhalten.[33] Art. 33 Abs. 4 GG schützt hingegen nicht individuelle Beamten- und Verbeamtungsinteressen, sondern enthält insoweit nur einen objektivrechtlichen Funktionsvorbehalt zugunsten des Berufsbeamtentums.[34]

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Bei Parteien und Abgeordneten – dazu oben unter Rn. 254 ff. – kommen Verfassungsbeschwerde oder Organklage gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Frage, je nachdem, ob es um ihre Grundrechte (z.B. polizeiliches Redeverbot für einen MdB auf einer Versammlung) oder ihren verfassungsrechtlichen Status (z.B. Redeverbot für MdB im Parlament) geht. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG fehlt der Grundrechtscharakter, so dass die damit gewährleistete Rechtsstellung von Bundestagsabgeordneten nicht mit der Verfassungsbeschwerde, sondern nur mit der Organklage gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigt werden kann.[35] Gleiches gilt für Abgeordnete in Landesparlamenten.[36]

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Die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG kann nur im Hinblick auf Bundestagswahlen mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Die Bestimmung kann nicht herangezogen werden bei Wahlen auf der Ebene der Länder.[37]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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