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cc) Ausnahme: Unzumutbarkeit
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Eigentlich mit der Verfassungsbeschwerde nicht anfechtbare unselbstständige Zwischenentscheidungen können jedoch im Fall der Unzumutbarkeit u.U. selbstständig angefochten werden.
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Beispiel
BVerfG NJW 2001, 3695 – Pflichtverteidigerbestellung: „Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Auswahlentscheidung des Vorsitzenden nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach überwiegender Meinung trotz des isoliert zulässigen Beschwerderechtszugs mit der Revision angreifbar… Es handelt sich damit um eine Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist(...) Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Kammerentscheidungen entsprechende Verfassungsbeschwerden als unzulässig angesehen(...) Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren. . . Entstünden dem Beschwerdeführer – wie hier – schwere und unabwendbare Nachteile, falls er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip nicht eine Entscheidung über die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).“