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(2) Europäische Union

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Die Grundrechte auf der Ebene des EU-Rechts – dazu ausf. unter Rn. 51 ff., 57 ff. – wie z.B. die Dienst- und Niederlassungsfreiheit oder die vom EuGH in seiner Judikatur richterrechtlich anerkannten Menschenrechte sind für das BVerfG kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab. Ebenso enthält die Europäische Grundrechtecharta, die nach dem EuGH[25] bei der Durchführung von Unionsrecht in nationalen Rechtsvorschriften gilt, zumindest keine unmittelbar im Verfassungsbeschwerdeverfahren rügefähigen Rechte. Sie werden allenfalls als Auslegungshilfen herangezogen.[26] Wie oben dargelegt, muss hier aber das Gleiche gelten wie bei der Rüge der Verletzung der EMRK über den „Hebel“ eines Grundrechts des Grundgesetzes.

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Zudem ist das Recht der EU bei auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde bedeutsam, wenn Fachgerichte nicht dem EuGH unter Verstoß gegen EU-Recht – dazu ausf. unter Rn. 1133 ff. – gem. Art. 267 S. 3 AEUV vorgelegt haben.[27]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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