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a) Letztinstanzliche Entscheidung

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Es muss sich um Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung handeln, wie z.B. Urteile oder ein Verfahren abschließende Beschlüsse. Dazu gehören auch – vorbehaltlich des vom BVerfG jedoch meist entsprechend angewandten § 90 Abs. 2 BVerfGG[61] – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (z.B. nach den §§ 80, 123 VwGO) ergangene Beschlüsse und Urteile,[62] da sie für den Betroffenen eine selbstständige Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die Hauptsache deckt.[63]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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