Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 185
d) Mehrere Entscheidungen in derselben Sache
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Soweit der Beschwerdeführer sowohl durch einen Verwaltungsakt als auch durch die Entscheidungen im anschließenden gerichtlichen Verfahren in einem Recht im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt worden ist, sind grundsätzlich alle Entscheidungen einschließlich des Verwaltungsakts Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und entsprechend aufzuheben, wenn sie sämtlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen sind.[100] Es gilt letztlich der Grundsatz der „Einheit der Verfassungsbeschwerde“. Nennenswerte Probleme tauchen in der Praxis in der Regel nicht auf. Der Beschwerdeführer sollte im Zweifel alle – nur insoweit besteht die Beschwerdebefugnis – belastenden (!) Entscheidungen anführen. Es ist schließlich – dies verkennt Stelkens[101] – besser, wenn eine Verfassungsbeschwerde (partiell) ausnahmsweise als unzulässig angesehen wird, als wenn durch das Versäumnis des Angreifens einer Entscheidung ein Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren verhindert wird. Soweit jedenfalls die Entscheidungen aufgeführt und konkret bezeichnet sind, wird damit dem Bezeichnungserfordernis des § 92 BVerfG Rechnung getragen.[102]