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IV. Beschwerdebefugnis

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Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig bei Vorliegen einer Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers; eine Popularklage ist wie bei § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.[1] Die Verfassungsbeschwerde ist kein Instrument allgemeiner Aufsicht über die Rechtmäßigkeit von Vorgängen im Bereich der Staatsorganisation.[2] Ebensowenig kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, oder 19 Abs. 4 GG ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch durchgesetzt werden.[3]

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Der Beschwerdeführer muss behaupten und dies mit einer gewissen Plausibilität auch behaupten können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG erheblich verletzt zu sein. Diese Behauptung muss mit anderen Worten – und dieses Erfordernis geht über den Wortlaut des § 90 Abs. 1 BVerfGG hinaus – ausreichend substantiiert sein. Aus seinem Tatsachenvortrag hat sich zu ergeben, dass die Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint.[4] Ihre Behauptung und die tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers sind darzutun in einer dem Begründungserfordernis des – unten gesondert erörterten[5] – § 92 BVerfGG entsprechenden Form.

6IV › 1. Grundrechtsrüge

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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