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1. Grundrechtsrüge

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Der Beschwerdeführer muss also danach einmal zumindest rügen, dass er in einem der Grundrechte wie z.B. der Art. 2 ff. GG[6] oder grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG verletzt ist. Mit dem Erfordernis der Grundrechtsrüge wird deutlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Verfassungsbeschwerde nur rügen kann, dass spezifisches Verfassungsrecht[7] verletzt ist. Nicht reicht jedenfalls die bloße Verletzung von einfachem Recht durch falsche Auslegung oder Anwendung von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Satzungen. Die Abgrenzung wirft jedoch erhebliche Probleme auf.[8]

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Ob die Verletzung tatsächlich vorliegt, also rechtswidrig in das Grundrecht eingriffen wurde, ist – ungeachtet fließender Übergänge – kein Problem der Beschwerdebefugnis und damit der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

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Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss der Beschwerdeführer „hinreichend deutlich machen“,[9] dass der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt – der im Übrigen möglichst präzise bezeichnet sein soll – eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte beeinträchtigten könnte. In § 92 BVerfGG heißt es zwar nur „Recht“; dass es sich hierbei aber nur um Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass die Verfassungsbeschwerde ausschließlich der prozessualen Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechten dient.[10] Der Kreis der als verletzt rügbaren Rechte ist bei der Verfassungsbeschwerde beschränkt.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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