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dd) Hauptfälle: Justizgrundrechte

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Von erheblicher Bedeutung sind bei Verfassungsbeschwerden die Prozessgrundrechte. Dies gilt u.a. für das Recht auf den gesetzlichen Richter des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG[38] – dazu unter Rn. 1116 ff. –, das u.a. bei Befangenheitsanträgen[39] oder bei der Verletzung von Vorlagepflichten[40] verletzt sein kann. Große Bedeutung kommt – trotz Anhörungsrüge (z.B. § 321a ZPO) – der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu,[41] dazu unter Rn. 1018 ff. In Betracht kommt weiter der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG, dazu unter Rn. 1059 ff.[42] Schließlich kann – dazu unter Rn. 1074 ff. – auch gerügt werden die Verletzung des Grundrechts auf faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.[43] Bei Freiheitsentziehungen ist bedeutsam Art. 104 GG.[44]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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