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c) Vorbereitendes Handeln
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Bloß vorbereitendes Handeln, das einer späteren Entscheidung dient, kann nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden. Als Beispiele seien genannt: Ankündigungen von Entscheidungen[95] oder eines künftigen behördlichen Verhaltens,[96] Anregungen einer Behörde zum Tätigwerden,[97] Mitteilungen und Äußerungen von Behörden zur Sach- und Rechtslage[98] oder die Nichtaussetzung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.[99]