Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 180
b) Zwischenentscheidung
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Gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen,[64] sind in der Regel nicht beschwerdefähig. Dies gilt vor allem für entsprechende Entscheidungen der Strafgerichte, weil der Beschwerdeführer Grundrechtsverstöße noch durch Anfechtung der Endentscheidung rügen kann. Es handelt sich bei den Zwischenentscheidungen – wie z.B. bei der Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs (dazu unter Rn. 317 f.) – zwar um Akte der öffentlichen Gewalt. Im Regelfall steht einer Verfassungsbeschwerde jedoch das Gebot der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegen.[65] Schließlich muss der Beschwerdeführer u.U. abwarten, ob die Beschwer nicht noch im fachgerichtlichen Verfahren durch eine im Ergebnis für ihn günstige Endentscheidung beseitigt wird.[66]
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Voraussetzung für eine ausnahmsweise Angreifbarkeit mit der Verfassungsbeschwerde ist, dass es sich um eine selbstständige Zwischenentscheidung handelt; unselbstständige Zwischenentscheidungen können hingegen wegen der Notwendigkeit der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG nur mit der Endentscheidung angegriffen werden.[67]