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aa) Allgemein

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Zu den rügefähigen Rechten gehören vor allem die Grundrechte der Art. 1 ff. GG.[11] Gerügt werden können auch die grundrechtsgleichen Rechte wie Art. 101, 103, 104 GG, nicht aber – unmittelbar – sonstige Normen des Grundgesetzes wie Art. 25, 28 oder 39 GG.

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Da Art. 2 Abs. 1 GG nicht nur die Privatsphäre und einen Persönlichkeitsbereich im engeren Sinne, sondern auch die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne schützt, er somit Auffanggrundrecht ist,[12] wird dem Erfordernis der Grundrechtsrüge meist Rechnung getragen mit der Behauptung, die allgemeine Handlungsfreiheit sei verletzt.

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Angesichts der abschließenden Aufzählung der Maßstabsnormen unter Beschränkung auf Grundrechte des Grundgesetzes wie auch auf Grund fehlender Entscheidungskompetenz des BVerfG können auch nicht als verletzt gerügt werden Grundrechte in Landesverfassungen[13] bzw. Regeln des Völkerrechts i.S.d. Art. 25 GG[14] sowie Verfassungen ausländischer Staaten.[15]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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