Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 192
aa) Allgemein
Оглавление336
Zu den rügefähigen Rechten gehören vor allem die Grundrechte der Art. 1 ff. GG.[11] Gerügt werden können auch die grundrechtsgleichen Rechte wie Art. 101, 103, 104 GG, nicht aber – unmittelbar – sonstige Normen des Grundgesetzes wie Art. 25, 28 oder 39 GG.
337
Da Art. 2 Abs. 1 GG nicht nur die Privatsphäre und einen Persönlichkeitsbereich im engeren Sinne, sondern auch die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne schützt, er somit Auffanggrundrecht ist,[12] wird dem Erfordernis der Grundrechtsrüge meist Rechnung getragen mit der Behauptung, die allgemeine Handlungsfreiheit sei verletzt.
338
Angesichts der abschließenden Aufzählung der Maßstabsnormen unter Beschränkung auf Grundrechte des Grundgesetzes wie auch auf Grund fehlender Entscheidungskompetenz des BVerfG können auch nicht als verletzt gerügt werden Grundrechte in Landesverfassungen[13] bzw. Regeln des Völkerrechts i.S.d. Art. 25 GG[14] sowie Verfassungen ausländischer Staaten.[15]